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Bebauungsplan Habersmühle

Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e.V.

Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „177 - Habersmühle III“ mit teilweiser Änderung der Bebauungspläne „Industriegebiet Haberslehla“ und „050 - Habersmühle I“ mit Deckblattänderung des Flächennutzungsplanes

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrter Herr Hoffmann,

der Bund Naturschutz in Bayern e.V. bedankt sich für die Beteiligung am o. g. Verfahren und nimmt als anerkannter Naturschutzverband nach Art. 42 BayNatSchG, § 3 UmwRG und § 4 Abs. 1 BauGB wie folgt Stellung:

1. Die neue Planungsabsicht stellt die Fortsetzung einer eklatanten Fehlentwicklung dar, die mit dem Bebauungsplan Habersmühle I eingeleitet wurde. Bereits im damaligen Verfahren wurde sowohl vom Bund Naturschutz als auch von der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Neumarkt darauf hingewiesen.

2. Wenige Jahre nachdem der Flächennutzungsplan für die Ansiedlung der Fa. Fuchs Europoles geändert worden ist, wieder eine entsprechende Planänderung zu veranlassen, zeigt deutlich, dass von Seiten der Stadt Neumarkt kein belastbares Konzept für eine nachhaltige und umweltgerechte Bauleitplanung vorliegt. Man ist versucht, dies als städtische „Bauleitplanung auf Zuruf“ zu bezeichnen.

3. Bauleitpläne haben grundsätzlich auch die übergeordneten Belange des Landesentwicklungsprogrammes (LEP) und der Regionalplanung zu berücksichtigen und zu würdigen. Das heißt aber nicht wie im vorliegenden Falle, in der „Begründung mit Umweltbericht“ das auf die Inhalte zu beschränken, die dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Im Kapitel 1.1.1 des LEP ist zum Beispiel auch die Notwendigkeit einer nachhaltigen Raumentwicklung mit dem Schutz der natürlichen Ressourcen genannt oder der Aspekt des Walderhalts im Hinblick auf seine Funktion als natürlicher Speicher für Kohlendioxid und andere Treibhausgase (LEP 1.3.1. B). Diese Aspekte finden im Abschnitt 3.1. der „Begründung mit Umweltbericht“ keinerlei Erwähnung. Besonders deutlich zeigt sich das Ignorieren von planerischen Vorgaben im Abschnitt 3.2. Die Tatsache, dass das Planungsvorhaben unmittelbar in ein nach dem Regionalplan dargestelltes „landschaftliches Vorbehaltsgebiet“ fällt, bleibt unerwähnt. Das muss man schon als Vorsatz werten, nämlich Belange, die dem Vorhaben kritisch gegenüberstehen, bewusst wegzulassen.

4. Relevante Aussagen zu dem Planungsvorhaben dürften sich aus dem Landschaftsplan der Stadt Neumarkt ergeben. Der im Umweltbericht getroffenen Aussage „nennenswerte Ziele sind nicht betroffen“ muss deutlich widersprochen werden. Zumindest die Thematik „landschaftliches Vorbehaltsgebiet“ wurde sicherlich im Landschaftsplan der Stadt behandelt.

5. Im Abschnitt 2.1.1 der „Begründung mit Umweltbericht“ wird der nicht zulässige Versuch unternommen, dem Leser zu suggerieren, dass der öffentliche Belang, nämlich der Ausbau der erneuerbaren Energien, auf das Vorhaben der Fa. Fuchs Europoles anzuwenden wäre.

6. Die erforderliche Alternativenprüfung fehlt, sie wurde offenbar nicht vorgenommen.

7. Keinerlei Erwähnung findet auch der mit dem Vorhaben verbundene Flächenverbrauch von 9 ha. Die sich aus dem Landesplanungsgesetz ergebende Zielmarke, den Flächenverbrauch in Bayern auf 5 ha/Tag zu reduzieren, spielt offenkundig im Bereich der Planungshoheit der Stadt Neumarkt keine Rolle. Im Übrigen ist es auch verwunderlich, dass hier Waldflächen überplant werden, die sich in Privatbesitz, aber keineswegs im Besitz des Vorhabenträgers, befinden.

8. Die zu rodende Waldfläche liegt am Unterhang des Albanstieges und weist unterschiedlich ausgebildete Waldgesellschaften aus. Augenfällig sind auch die das Gelände durchziehenden Geländemulden mit zum Teil feuchtezeigenden Pflanzenarten. Diese Mulden dürften zumindest periodisch dem Oberflächenwasserabfluss dienen und sich evtl. auch aus Hangschichtquellen speisen. Dieser Aspekt und die darauf aufbauende Frage im Hinblick auf die hydrogeologische Auswirkung des Planungsvorhabens wird in den vorgelegten Unterlagen nur oberflächlich erwähnt. Gerade im zunehmenden Klimawandel mit seinen verheerenden Folgen für den Wasserhaushalt in der Landschaft können so großflächige Waldrodungen nicht mehr hingenommen werden.
Die Planungsfläche bildet mit den Waldresten im Osten und den Waldflächen im Norden und Westen noch einen zusammenhängenden Waldkomplex am Unterhang des Albanstieges. Die Bedeutung wird sowohl aus dem Waldfunktionsplan aber auch und insbesondere auf Grund des Regionalplanes deutlich, in dem wie oben ausgeführt, der dortige Landschaftsraum als landschaftliches Vorbehaltsgebiet dargestellt ist. Den Belangen des Naturschutzes kommt in diesen Gebieten im Hinblick auf konkurrierende Planungsabsichten eine besondere Bedeutung zu.
Bedingt durch die Lage mit nach Norden steigendem Gelände würden bei Realisierung des Vorhabens durch Abgrabungen und Aufschüttungen gewaltige Geländeveränderungen erforderlich. Diese würden im krassen Gegensatz zu den umgebenden Waldflächen auf natürlichem Gelände stehen und zusammen mit den darauf vorgesehenen Gebäuden somit als Fremdkörper in Erscheinung treten.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Planungsvorhaben aus der Sicht des Bund Naturschutz entschieden als krasse Fehlentwicklung abgelehnt wird. Die der Planung zu Grunde liegende „Begründung mit Umweltbericht“ ist, wie oben an einigen Beispielen erläutert wurde, fehlerhaft und unvollständig. Auf Grund dessen macht es aus unserer Sicht keinen Sinn, sich mit den Details des Gutachtens zur artenschutzrechtlichen Prüfung und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auseinanderzusetzen. Aus der Sicht des Bund Naturschutz ist aber grundsätzlich festzustellen, dass das Planungsvorhaben, also der Verlust von 9 ha Wald, in keiner Weise durch die vorgeschlagenen, einzelnen kleineren und vom Eingriffsort mehr oder minder weit entfernt liegenden Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Unter Berücksichtigung der Entwicklungszeit, die für entsprechende Lebensräume erforderlich wären, reden wir hier von vielen Jahrzehnten. Insofern ist festzustellen, dass z. B. diese Entwicklungszeit in der Ausarbeitung im Kapitel 5.2 „Grünordnungsplanung“ unzureichend berücksichtigt worden ist.

19.10.2023