Stellungnahme"Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen"
13. Änderung des Regionalplans Region Regensburg
Teilfortschreibung des Kapitels B IV 2.1 „Gewinnung
und Sicherung von Bodenschätzen“
13.11.2017
Stellungnahme der Kreisgruppe Neumarkt des Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Sehr geehrte Damen und Herren
der Bund Naturschutz in Bayern e.V. bedankt sich für die Beteiligung am o. g. Verfahren und nimmt als anerkannter Naturschutzverband nach Art. 42 BayNatSchG und nach § 3 UmwRG wie folgt Stellung:
Grundsätzlich Bemerkungen
Auszüge aus dem gültigen Regionalplan:
„Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen, wenn eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht.
Ein stabiler Naturhaushalt, insbesondere eine biologisch vielfältige Landschaft, eine hohe natürliche Fruchtbarkeit des Bodens, reine Luft und sauberes Wasser sollen in allen Teilräumen der Region erhalten und nötigenfalls, vor allem im Bereich größerer Siedlungen, wiederhergestellt werden. Die Erhaltung einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt ist anzustreben.“
„7 Vorranggebiete für Natur und Landschaft
7.1 Nachstehendes Gebiet wird als Vorranggebiet für Natur und Landschaft ausgewiesen:
- Wald- und Feuchtgebiet Schlieferhaide, südlich Sengenthal, Lkr. Neumarkt i.d.OPf., im Gebiet der Gemeinden Sengenthal, Deining und Mühlhausen.
7.2 In Vorranggebieten für Natur und Landschaft soll den Belangen des Naturschutzes Vorrang vor konkurrierenden Nutzungen eingeräumt werden. Sie sollen als naturnahe Bereiche gesichert, entwickelt und gepflegt werden.
Erholungsnutzung soll dort grundsätzlich Vorrang vor störenden anderen Nutzungen erhalten. Erholungsschwerpunkte sollen ausgebaut werden:
- im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. in den Orten Berching, Breitenbrunn, Dietfurt a.d.Altmühl, Mühlhausen - Sulzbürg, Parsberg und Velburg“
„Ökologische Erfordernisse
Die natürlichen Lebensgrundlagen für Pflanzen, Tiere und Menschen, wie Boden, Luft und Wasser, wirken in einem vielschichtigen Gefüge zusammen. Sie werden ständig verändert, am meisten durch den Menschen. Diese Veränderungen wirken sich teilweise sehr nachteilig auf die belebte Umwelt aus. Für den Schutz der Ressourcen Boden, Luft und Wasser sind stabile, funktionsfähige Ökosysteme eine unabdingbare Voraussetzung. Ist ein Ökosystem nicht genügend elastisch, um nach einer Störung wieder zur Ausgangssituation zurückzufinden, d.h. nicht stabil, so führen wiederholte Belastungen in der Regel zu einer Schädigung der natürlichen Lebensgrundlagen und einer Verringerung der Artenzahl. Natürliche und naturnahe Ökosysteme sind in der Lage, sich selbst zu regulieren; in intensiv bewirtschafteten Bereichen ist ein gleich bleibender Zustand dagegen nur bei Fremdregulierung durch den Menschen zu erreichen.“
Die Auszüge aus dem Regionalplan zeigen, welche Wertigkeit dem Erhalt unserer Lebensgrundlagen eingeräumt wird. Diese Grundsätze gilt es auch im vorliegenden Verfahren strengstens zu beachten. Die massive weitere Ausbeutung unserer Bodenschätze widerspricht diesen Grundsätzen, daher lehnt der Bund Naturschutz die Ausweitung der Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete im Landkreis Neumarkt strikt ab.
Im Sinne der Nachhaltigkeit sollte vielmehr versucht werden, Recycling von Abbruchmaterial zu fördern und dieses Material in Produktionsprozessen oder Baumaßnahmen zu verwenden.
Zu den im Landkreis Neumarkt betroffenen Gebieten:
KS 5 „südlich Weihersdorf“:
Vorgeschlagen wird die Abstufung der bereits als Vorranggebiet ausgewiesenen 19 ha zum Vorbehaltsgebiet. Die Abstufung ist dringend notwendig, noch besser wäre allerdings der völlige Verzicht auf den Sandabbau in diesem Bereich. Die massiven Beeinträchtigungen durch die Umgehungsstraße der B 299 verursachen hier bereits so große Schäden an den Schutzgütern „Biologische Vielfalt (Fauna, Flora)“ und „Boden (Bodenfunktion, Erosion)“, dass ein zusätzlicher Verlust der im Regionalplan als „Landschaftliches Vorbehaltsgebiet Nr. 6 ‚Westlicher Albtrauf’“ ausgewiesenen Fläche nicht verantwortbar ist.
KS 6 „östlich Mühlhausen“
Vorgeschlagen wird die Reduzierung der Fläche wegen des Baus der Umgehungsstraße. Diese Maßnahme wird unterstützt.
KS 9 „südlich Dietfurt“
Die Reduzierung der Fläche um die Bereits abgebauten Bereiche wird unterstützt.
SD 1 „östlich Reichertshofen“
Vorgeschlagen wird hier eine Erweiterung des Abbaugebiets in nördliche Richtung. Diese Maßnahme muss aus mehreren Gründen abgelehnt werden. Eine Erweiterung würde die Schutzgüter „Biologische Vielfalt (Fauna, Flora)“, „Boden (Bodenfunktion, Erosion)“, „Wasser (Grundwasser, Oberflächengewässer), „Luft/Klima“ sowie „Landschaft“ sehr stark beeinträchtigen, teilweise sogar zerstören. Die betroffene Fläche muss ihre forstwirtschaftliche Funktion beibehalten, zumal es sich um schützenswerte Sandföhrenwälder handelt. Außerdem ist der Bereich als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen, das es insbesondere durch die Klimaveränderungen mit Stark- bzw. Dauerregen und Überflutungen unbedingt zu erhalten gilt. Darüber hinaus dient der Bereich derzeit auch dem Immissionsschutz und dem Landschaftsbild. Durch die erdrückende Ausweitung des in der Nähe befindlichen Industrieunternehmens sind gerade solche Flächen unbedingt zu erhalten. Hier fehlt außerdem eine Festlegung der Folgefunktion.
SD 2 „nördlich Schlierfermühle“
Vorgeschlagen wird hier ebenfalls eine Erweiterung in nordwestliche Richtung. Auch diese Erweiterung wird strikt abgelehnt. Hier müssen die ausgewiesenen Biotope (Heidekrautreiche Mooskiefernwälder) Vorrang haben. Ansonsten gelten die gleichen Einwendungen wie bei SD 1.
Hier fehlt außerdem eine Festlegung der Folgefunktion.
SD 3 „nördliche Birkenmühle“
Diese Neuausweisung wird ebenfalls strikt abgelehnt. Hier gelten die gleichen Argumente wie bei SD 1 und SD 2.
Hier fehlt außerdem eine Festlegung der Folgefunktion.
QS 1 „westlich Pyrbaum“
Die hier vorgeschlagene Reduzierung wird begrüßt, allerdings sollten beim Abbau die Auflagen zum Erhalt des Reichswalds um Pyrbaum und die Funktion des Waldes als Erholungswald noch mehr berücksichtigt werden.
QS 3 „westlich Oberhembach“
Diese 16 ha große Fläche ist im Regionalplan als landschaftliches Vorbehaltsgebiet (SPA-Gebiet „Nürnberger Reichswald“) ausgewiesen und ist derzeit bewaldet. Durch einen Sandabbau müsste der Wald gerodet werden, damit wäre das Schutzgut „Biologische Vielfalt (Fauna, Flora)“ erheblich geschädigt. Die Neuausweisung als Vorbehaltsgebiet wird deshalb abgelehnt.
Hier fehlt außerdem eine Festlegung der Folgefunktion.
QS 6 „südlich Lähr“
Die Reduzierung des Gebiets um die bereits abgebauten Flächen wird begrüßt. Beim derzeitigen Abbau sollen die vorhandenen Biotope („Heidekrautreicher Mooskiefernwald“) streng geschützt werden. Außerdem sollten die Folgefunktionen, insbesondere die Biotopentwicklung und die Berücksichtigung des Grund- und Trinkwasserschutzes, genauer beschrieben werden.
QS 7 „nordöstlich Sengenthal“ (ehemals qu 4/1 (T))
siehe QS 6
QS 8 „nordöstlich Sengenthal“ (ehemals qu 4 (T))
siehe QS 6
Außerdem sollten die Folgefunktionen, insbesondere die Biotopentwicklung und die Berücksichtigung des Grund- und Trinkwasserschutzes, genauer beschrieben werden.
QS 9 „südlich Sengenthal“
Diese Neuausweisung von weiteren 30 ha wird abgelehnt. Das Gebiet grenzt nicht nur an das FFH-Gebiet „Binnendünen und Albtrauf bei Neumarkt“, sondern befindet sich innerhalb des FFH-Gebiets, und es enthält mehrere kartierte Biotope. Außerdem ist ein Wasserschutzgebiet betroffen. Es müsste hier Wald gerodet werden, der zur Zeit eine wichtige Ausgleichsfunktion zur Asphaltmischanlage der Firma Bögl übernimmt. Der Wald dient als Schutz-Puffer zum FFH-Gebiet und zur Wohnbebauung der Ortschaft Sengenthal.
Hier fehlt außerdem eine Festlegung der Folgefunktion.
QS 10 „südlich Sengenthal“
Aus den Plänen und im Vergleich zum Bayern-Atlas ist leider nicht eindeutig erkennbar, wo genau die Erweiterung des Vorranggebietes vorgenommen werden soll. Die Reduzierung der Fläche aufgrund des Abbaufortschritts ist zwar nachvollziehbar, allerdings sei hier darauf hingewiesen, dass das Unternehmen, das derzeit den Sandabbau betreibt, das Vorranggebiet als Industriegebiet nutzt. Dort wurde eine Asphaltmisch- bzw. Asphaltrecyclinganlage errichtet, die bereits in Betrieb genommen wurde. Außerdem wird eine Teststrecke für eine Art Magnetschwebebahn betrieben, die mit erheblichen baulichen Anlagen verbunden ist. Da dieser Betrieb offenbar die Nachnutzung des Sandabbaus (Naherholung), also die festgelegte Folgefunktion, nicht berücksichtigt, erscheint es unabdingbar, die Fläche QS 10 in südlicher Richtung als Vorranggebiet so weit zu reduzieren, dass ein breiter Waldgürtel zum Schutz der Bewohner der Ortschaft Greißelbach (Schutzgut „Luft/Klima“) erhalten werden kann. Der Erhalt dieses Waldgürtels ist auch deshalb unabdingbar, um Feinstaubbelastungen aus der Industrieanlage vom angrenzenden FFH-Gebiet abzumildern. Da also die Voraussetzungen, die bisher zur Ausweisung als Vorranggebiet gegolten haben, nicht mehr erfüllt sind, beantragt der Bund Naturschutz die Reduzierung der Fläche QS 10 in südlicher Richtung um etwa 30 ha, verbunden mit der Erhaltung des Waldes.
QS 11 „südöstlich Weihersdorf“
In diesem sehr sensiblen Bereich wurde in den vergangenen Jahren mit der Naturschutzbehörde und den Umweltschutzverbänden vertraglich geregelt, dass nicht die gesamte Fläche zum Sandabbau freigegeben wird, um eine große zusammenhängende Wasserfläche im Wald zu verhindern. Da nun mit der Neuausweisung die Regelungen außer Kraft gesetzt werden sollen, lehnt der Bund Naturschutz diese Ausweisung ab. Problematisch ist hier auch, dass ein Abbau-Unternehmen bis dato noch nicht die erforderlichen Ausgleichsflächen nachweisen kann. Die Folgefunktionen Erholung und Biotopentwicklung können nicht gewährleistet werden.
QS 12 „nördlich Pollanten“
Auch hier gilt die gleiche Argumentation wie bei QS 11. Die Neuausweisung als Vorbehaltsgebiet wird abgelehnt. Wenn jetzt schon verschiedene Abbautätigkeiten stattfinden, sind diese offenbar illegal und sollen mit der Neuausweisung legalisiert werden, anstatt den illegalen Abbau zu stoppen und rechtliche Konsequenzen zu ergreifen.
Hier fehlt außerdem eine Festlegung der Folgefunktion.
QS 13 „östlich Burggriesbach“
Diese Neuausweisung wird abgelehnt. Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Zeugenberge im Albvorland“ und Naturpark Altmühltal. Der Abbau würde die Schutzgüter „Biologische Vielfalt (Fauna, Flora)“, „Boden“, „Luft/Klima“ und „Landschaft“ erheblich schädigen. Außerdem würden Biotope gem. Art.13d BayNatSchG zerstört.
Hier fehlt außerdem eine Festlegung der Folgefunktion.
Ehemals KS 45 „östlich Burggriesbach“
Die Herausnahme aus dem Regionalplan wird ausdrücklich begrüßt. Allerdings kann nicht nachvollzogen werden, warum die Gründe für die Herausnahme dieses Gebiets nicht auch für die Fläche QS 13 gelten sollen.
QS 14 „nördlich Simbach“
Hier wird die Erweiterung des Vorranggebietes abgelehnt. Wieder würden geschützte Biotope zerstört. Auch das angrenzende FFH-Gebiet „Weiße, Wissinger und Breitenbrunner Laaber“ würde beeinträchtigt. Die Folgefunktionen „Biotop“ und „Naturnaher Wald“ sollten genauer beschrieben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Guttenberger Sigrid Schindler
( Vorsitzender) (Vorstandsmitglied)
13. Änderung des Regionalplans Region Regensburg
Teilfortschreibung des Kapitels B IV 2.1 „Gewinnung
und Sicherung von Bodenschätzen“
13.11.2017
Stellungnahme der Kreisgruppe Neumarkt des Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Sehr geehrte Damen und Herren
der Bund Naturschutz in Bayern e.V. bedankt sich für die Beteiligung am o. g. Verfahren und nimmt als anerkannter Naturschutzverband nach Art. 42 BayNatSchG und nach § 3 UmwRG wie folgt Stellung:
Grundsätzlich Bemerkungen
Auszüge aus dem gültigen Regionalplan:
„Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen, wenn eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht.
Ein stabiler Naturhaushalt, insbesondere eine biologisch vielfältige Landschaft, eine hohe natürliche Fruchtbarkeit des Bodens, reine Luft und sauberes Wasser sollen in allen Teilräumen der Region erhalten und nötigenfalls, vor allem im Bereich größerer Siedlungen, wiederhergestellt werden. Die Erhaltung einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt ist anzustreben.“
„7 Vorranggebiete für Natur und Landschaft
7.1 Nachstehendes Gebiet wird als Vorranggebiet für Natur und Landschaft ausgewiesen:
- Wald- und Feuchtgebiet Schlieferhaide, südlich Sengenthal, Lkr. Neumarkt i.d.OPf., im Gebiet der Gemeinden Sengenthal, Deining und Mühlhausen.
7.2 In Vorranggebieten für Natur und Landschaft soll den Belangen des Naturschutzes Vorrang vor konkurrierenden Nutzungen eingeräumt werden. Sie sollen als naturnahe Bereiche gesichert, entwickelt und gepflegt werden.
Erholungsnutzung soll dort grundsätzlich Vorrang vor störenden anderen Nutzungen erhalten. Erholungsschwerpunkte sollen ausgebaut werden:
- im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. in den Orten Berching, Breitenbrunn, Dietfurt a.d.Altmühl, Mühlhausen - Sulzbürg, Parsberg und Velburg“
„Ökologische Erfordernisse
Die natürlichen Lebensgrundlagen für Pflanzen, Tiere und Menschen, wie Boden, Luft und Wasser, wirken in einem vielschichtigen Gefüge zusammen. Sie werden ständig verändert, am meisten durch den Menschen. Diese Veränderungen wirken sich teilweise sehr nachteilig auf die belebte Umwelt aus. Für den Schutz der Ressourcen Boden, Luft und Wasser sind stabile, funktionsfähige Ökosysteme eine unabdingbare Voraussetzung. Ist ein Ökosystem nicht genügend elastisch, um nach einer Störung wieder zur Ausgangssituation zurückzufinden, d.h. nicht stabil, so führen wiederholte Belastungen in der Regel zu einer Schädigung der natürlichen Lebensgrundlagen und einer Verringerung der Artenzahl. Natürliche und naturnahe Ökosysteme sind in der Lage, sich selbst zu regulieren; in intensiv bewirtschafteten Bereichen ist ein gleich bleibender Zustand dagegen nur bei Fremdregulierung durch den Menschen zu erreichen.“
Die Auszüge aus dem Regionalplan zeigen, welche Wertigkeit dem Erhalt unserer Lebensgrundlagen eingeräumt wird. Diese Grundsätze gilt es auch im vorliegenden Verfahren strengstens zu beachten. Die massive weitere Ausbeutung unserer Bodenschätze widerspricht diesen Grundsätzen, daher lehnt der Bund Naturschutz die Ausweitung der Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete im Landkreis Neumarkt strikt ab.
Im Sinne der Nachhaltigkeit sollte vielmehr versucht werden, Recycling von Abbruchmaterial zu fördern und dieses Material in Produktionsprozessen oder Baumaßnahmen zu verwenden.
Zu den im Landkreis Neumarkt betroffenen Gebieten:
KS 5 „südlich Weihersdorf“:
Vorgeschlagen wird die Abstufung der bereits als Vorranggebiet ausgewiesenen 19 ha zum Vorbehaltsgebiet. Die Abstufung ist dringend notwendig, noch besser wäre allerdings der völlige Verzicht auf den Sandabbau in diesem Bereich. Die massiven Beeinträchtigungen durch die Umgehungsstraße der B 299 verursachen hier bereits so große Schäden an den Schutzgütern „Biologische Vielfalt (Fauna, Flora)“ und „Boden (Bodenfunktion, Erosion)“, dass ein zusätzlicher Verlust der im Regionalplan als „Landschaftliches Vorbehaltsgebiet Nr. 6 ‚Westlicher Albtrauf’“ ausgewiesenen Fläche nicht verantwortbar ist.
KS 6 „östlich Mühlhausen“
Vorgeschlagen wird die Reduzierung der Fläche wegen des Baus der Umgehungsstraße. Diese Maßnahme wird unterstützt.
KS 9 „südlich Dietfurt“
Die Reduzierung der Fläche um die Bereits abgebauten Bereiche wird unterstützt.
SD 1 „östlich Reichertshofen“
Vorgeschlagen wird hier eine Erweiterung des Abbaugebiets in nördliche Richtung. Diese Maßnahme muss aus mehreren Gründen abgelehnt werden. Eine Erweiterung würde die Schutzgüter „Biologische Vielfalt (Fauna, Flora)“, „Boden (Bodenfunktion, Erosion)“, „Wasser (Grundwasser, Oberflächengewässer), „Luft/Klima“ sowie „Landschaft“ sehr stark beeinträchtigen, teilweise sogar zerstören. Die betroffene Fläche muss ihre forstwirtschaftliche Funktion beibehalten, zumal es sich um schützenswerte Sandföhrenwälder handelt. Außerdem ist der Bereich als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen, das es insbesondere durch die Klimaveränderungen mit Stark- bzw. Dauerregen und Überflutungen unbedingt zu erhalten gilt. Darüber hinaus dient der Bereich derzeit auch dem Immissionsschutz und dem Landschaftsbild. Durch die erdrückende Ausweitung des in der Nähe befindlichen Industrieunternehmens sind gerade solche Flächen unbedingt zu erhalten. Hier fehlt außerdem eine Festlegung der Folgefunktion.
SD 2 „nördlich Schlierfermühle“
Vorgeschlagen wird hier ebenfalls eine Erweiterung in nordwestliche Richtung. Auch diese Erweiterung wird strikt abgelehnt. Hier müssen die ausgewiesenen Biotope (Heidekrautreiche Mooskiefernwälder) Vorrang haben. Ansonsten gelten die gleichen Einwendungen wie bei SD 1.
Hier fehlt außerdem eine Festlegung der Folgefunktion.
SD 3 „nördliche Birkenmühle“
Diese Neuausweisung wird ebenfalls strikt abgelehnt. Hier gelten die gleichen Argumente wie bei SD 1 und SD 2.
Hier fehlt außerdem eine Festlegung der Folgefunktion.
QS 1 „westlich Pyrbaum“
Die hier vorgeschlagene Reduzierung wird begrüßt, allerdings sollten beim Abbau die Auflagen zum Erhalt des Reichswalds um Pyrbaum und die Funktion des Waldes als Erholungswald noch mehr berücksichtigt werden.
QS 3 „westlich Oberhembach“
Diese 16 ha große Fläche ist im Regionalplan als landschaftliches Vorbehaltsgebiet (SPA-Gebiet „Nürnberger Reichswald“) ausgewiesen und ist derzeit bewaldet. Durch einen Sandabbau müsste der Wald gerodet werden, damit wäre das Schutzgut „Biologische Vielfalt (Fauna, Flora)“ erheblich geschädigt. Die Neuausweisung als Vorbehaltsgebiet wird deshalb abgelehnt.
Hier fehlt außerdem eine Festlegung der Folgefunktion.
QS 6 „südlich Lähr“
Die Reduzierung des Gebiets um die bereits abgebauten Flächen wird begrüßt. Beim derzeitigen Abbau sollen die vorhandenen Biotope („Heidekrautreicher Mooskiefernwald“) streng geschützt werden. Außerdem sollten die Folgefunktionen, insbesondere die Biotopentwicklung und die Berücksichtigung des Grund- und Trinkwasserschutzes, genauer beschrieben werden.
QS 7 „nordöstlich Sengenthal“ (ehemals qu 4/1 (T))
siehe QS 6
QS 8 „nordöstlich Sengenthal“ (ehemals qu 4 (T))
siehe QS 6
Außerdem sollten die Folgefunktionen, insbesondere die Biotopentwicklung und die Berücksichtigung des Grund- und Trinkwasserschutzes, genauer beschrieben werden.
QS 9 „südlich Sengenthal“
Diese Neuausweisung von weiteren 30 ha wird abgelehnt. Das Gebiet grenzt nicht nur an das FFH-Gebiet „Binnendünen und Albtrauf bei Neumarkt“, sondern befindet sich innerhalb des FFH-Gebiets, und es enthält mehrere kartierte Biotope. Außerdem ist ein Wasserschutzgebiet betroffen. Es müsste hier Wald gerodet werden, der zur Zeit eine wichtige Ausgleichsfunktion zur Asphaltmischanlage der Firma Bögl übernimmt. Der Wald dient als Schutz-Puffer zum FFH-Gebiet und zur Wohnbebauung der Ortschaft Sengenthal.
Hier fehlt außerdem eine Festlegung der Folgefunktion.
QS 10 „südlich Sengenthal“
Aus den Plänen und im Vergleich zum Bayern-Atlas ist leider nicht eindeutig erkennbar, wo genau die Erweiterung des Vorranggebietes vorgenommen werden soll. Die Reduzierung der Fläche aufgrund des Abbaufortschritts ist zwar nachvollziehbar, allerdings sei hier darauf hingewiesen, dass das Unternehmen, das derzeit den Sandabbau betreibt, das Vorranggebiet als Industriegebiet nutzt. Dort wurde eine Asphaltmisch- bzw. Asphaltrecyclinganlage errichtet, die bereits in Betrieb genommen wurde. Außerdem wird eine Teststrecke für eine Art Magnetschwebebahn betrieben, die mit erheblichen baulichen Anlagen verbunden ist. Da dieser Betrieb offenbar die Nachnutzung des Sandabbaus (Naherholung), also die festgelegte Folgefunktion, nicht berücksichtigt, erscheint es unabdingbar, die Fläche QS 10 in südlicher Richtung als Vorranggebiet so weit zu reduzieren, dass ein breiter Waldgürtel zum Schutz der Bewohner der Ortschaft Greißelbach (Schutzgut „Luft/Klima“) erhalten werden kann. Der Erhalt dieses Waldgürtels ist auch deshalb unabdingbar, um Feinstaubbelastungen aus der Industrieanlage vom angrenzenden FFH-Gebiet abzumildern. Da also die Voraussetzungen, die bisher zur Ausweisung als Vorranggebiet gegolten haben, nicht mehr erfüllt sind, beantragt der Bund Naturschutz die Reduzierung der Fläche QS 10 in südlicher Richtung um etwa 30 ha, verbunden mit der Erhaltung des Waldes.
QS 11 „südöstlich Weihersdorf“
In diesem sehr sensiblen Bereich wurde in den vergangenen Jahren mit der Naturschutzbehörde und den Umweltschutzverbänden vertraglich geregelt, dass nicht die gesamte Fläche zum Sandabbau freigegeben wird, um eine große zusammenhängende Wasserfläche im Wald zu verhindern. Da nun mit der Neuausweisung die Regelungen außer Kraft gesetzt werden sollen, lehnt der Bund Naturschutz diese Ausweisung ab. Problematisch ist hier auch, dass ein Abbau-Unternehmen bis dato noch nicht die erforderlichen Ausgleichsflächen nachweisen kann. Die Folgefunktionen Erholung und Biotopentwicklung können nicht gewährleistet werden.
QS 12 „nördlich Pollanten“
Auch hier gilt die gleiche Argumentation wie bei QS 11. Die Neuausweisung als Vorbehaltsgebiet wird abgelehnt. Wenn jetzt schon verschiedene Abbautätigkeiten stattfinden, sind diese offenbar illegal und sollen mit der Neuausweisung legalisiert werden, anstatt den illegalen Abbau zu stoppen und rechtliche Konsequenzen zu ergreifen.
Hier fehlt außerdem eine Festlegung der Folgefunktion.
QS 13 „östlich Burggriesbach“
Diese Neuausweisung wird abgelehnt. Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Zeugenberge im Albvorland“ und Naturpark Altmühltal. Der Abbau würde die Schutzgüter „Biologische Vielfalt (Fauna, Flora)“, „Boden“, „Luft/Klima“ und „Landschaft“ erheblich schädigen. Außerdem würden Biotope gem. Art.13d BayNatSchG zerstört.
Hier fehlt außerdem eine Festlegung der Folgefunktion.
Ehemals KS 45 „östlich Burggriesbach“
Die Herausnahme aus dem Regionalplan wird ausdrücklich begrüßt. Allerdings kann nicht nachvollzogen werden, warum die Gründe für die Herausnahme dieses Gebiets nicht auch für die Fläche QS 13 gelten sollen.
QS 14 „nördlich Simbach“
Hier wird die Erweiterung des Vorranggebietes abgelehnt. Wieder würden geschützte Biotope zerstört. Auch das angrenzende FFH-Gebiet „Weiße, Wissinger und Breitenbrunner Laaber“ würde beeinträchtigt. Die Folgefunktionen „Biotop“ und „Naturnaher Wald“ sollten genauer beschrieben werden.
13. Änderung des Regionalplans Region Regensburg
Teilfortschreibung des Kapitels B IV 2.1 „Gewinnung
und Sicherung von Bodenschätzen“
13.11.2017
Stellungnahme der Kreisgruppe Neumarkt des Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Sehr geehrte Damen und Herren
der Bund Naturschutz in Bayern e.V. bedankt sich für die Beteiligung am o. g. Verfahren und nimmt als anerkannter Naturschutzverband nach Art. 42 BayNatSchG und nach § 3 UmwRG wie folgt Stellung:
Grundsätzlich Bemerkungen
Auszüge aus dem gültigen Regionalplan:
„Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen, wenn eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht.
Ein stabiler Naturhaushalt, insbesondere eine biologisch vielfältige Landschaft, eine hohe natürliche Fruchtbarkeit des Bodens, reine Luft und sauberes Wasser sollen in allen Teilräumen der Region erhalten und nötigenfalls, vor allem im Bereich größerer Siedlungen, wiederhergestellt werden. Die Erhaltung einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt ist anzustreben.“
„7 Vorranggebiete für Natur und Landschaft
7.1 Nachstehendes Gebiet wird als Vorranggebiet für Natur und Landschaft ausgewiesen:
- Wald- und Feuchtgebiet Schlieferhaide, südlich Sengenthal, Lkr. Neumarkt i.d.OPf., im Gebiet der Gemeinden Sengenthal, Deining und Mühlhausen.
7.2 In Vorranggebieten für Natur und Landschaft soll den Belangen des Naturschutzes Vorrang vor konkurrierenden Nutzungen eingeräumt werden. Sie sollen als naturnahe Bereiche gesichert, entwickelt und gepflegt werden.
Erholungsnutzung soll dort grundsätzlich Vorrang vor störenden anderen Nutzungen erhalten. Erholungsschwerpunkte sollen ausgebaut werden:
- im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. in den Orten Berching, Breitenbrunn, Dietfurt a.d.Altmühl, Mühlhausen - Sulzbürg, Parsberg und Velburg“
„Ökologische Erfordernisse
Die natürlichen Lebensgrundlagen für Pflanzen, Tiere und Menschen, wie Boden, Luft und Wasser, wirken in einem vielschichtigen Gefüge zusammen. Sie werden ständig verändert, am meisten durch den Menschen. Diese Veränderungen wirken sich teilweise sehr nachteilig auf die belebte Umwelt aus. Für den Schutz der Ressourcen Boden, Luft und Wasser sind stabile, funktionsfähige Ökosysteme eine unabdingbare Voraussetzung. Ist ein Ökosystem nicht genügend elastisch, um nach einer Störung wieder zur Ausgangssituation zurückzufinden, d.h. nicht stabil, so führen wiederholte Belastungen in der Regel zu einer Schädigung der natürlichen Lebensgrundlagen und einer Verringerung der Artenzahl. Natürliche und naturnahe Ökosysteme sind in der Lage, sich selbst zu regulieren; in intensiv bewirtschafteten Bereichen ist ein gleich bleibender Zustand dagegen nur bei Fremdregulierung durch den Menschen zu erreichen.“
Die Auszüge aus dem Regionalplan zeigen, welche Wertigkeit dem Erhalt unserer Lebensgrundlagen eingeräumt wird. Diese Grundsätze gilt es auch im vorliegenden Verfahren strengstens zu beachten. Die massive weitere Ausbeutung unserer Bodenschätze widerspricht diesen Grundsätzen, daher lehnt der Bund Naturschutz die Ausweitung der Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete im Landkreis Neumarkt strikt ab.
Im Sinne der Nachhaltigkeit sollte vielmehr versucht werden, Recycling von Abbruchmaterial zu fördern und dieses Material in Produktionsprozessen oder Baumaßnahmen zu verwenden.
Zu den im Landkreis Neumarkt betroffenen Gebieten:
KS 5 „südlich Weihersdorf“:
Vorgeschlagen wird die Abstufung der bereits als Vorranggebiet ausgewiesenen 19 ha zum Vorbehaltsgebiet. Die Abstufung ist dringend notwendig, noch besser wäre allerdings der völlige Verzicht auf den Sandabbau in diesem Bereich. Die massiven Beeinträchtigungen durch die Umgehungsstraße der B 299 verursachen hier bereits so große Schäden an den Schutzgütern „Biologische Vielfalt (Fauna, Flora)“ und „Boden (Bodenfunktion, Erosion)“, dass ein zusätzlicher Verlust der im Regionalplan als „Landschaftliches Vorbehaltsgebiet Nr. 6 ‚Westlicher Albtrauf’“ ausgewiesenen Fläche nicht verantwortbar ist.
KS 6 „östlich Mühlhausen“
Vorgeschlagen wird die Reduzierung der Fläche wegen des Baus der Umgehungsstraße. Diese Maßnahme wird unterstützt.
KS 9 „südlich Dietfurt“
Die Reduzierung der Fläche um die Bereits abgebauten Bereiche wird unterstützt.
SD 1 „östlich Reichertshofen“
Vorgeschlagen wird hier eine Erweiterung des Abbaugebiets in nördliche Richtung. Diese Maßnahme muss aus mehreren Gründen abgelehnt werden. Eine Erweiterung würde die Schutzgüter „Biologische Vielfalt (Fauna, Flora)“, „Boden (Bodenfunktion, Erosion)“, „Wasser (Grundwasser, Oberflächengewässer), „Luft/Klima“ sowie „Landschaft“ sehr stark beeinträchtigen, teilweise sogar zerstören. Die betroffene Fläche muss ihre forstwirtschaftliche Funktion beibehalten, zumal es sich um schützenswerte Sandföhrenwälder handelt. Außerdem ist der Bereich als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen, das es insbesondere durch die Klimaveränderungen mit Stark- bzw. Dauerregen und Überflutungen unbedingt zu erhalten gilt. Darüber hinaus dient der Bereich derzeit auch dem Immissionsschutz und dem Landschaftsbild. Durch die erdrückende Ausweitung des in der Nähe befindlichen Industrieunternehmens sind gerade solche Flächen unbedingt zu erhalten. Hier fehlt außerdem eine Festlegung der Folgefunktion.
SD 2 „nördlich Schlierfermühle“
Vorgeschlagen wird hier ebenfalls eine Erweiterung in nordwestliche Richtung. Auch diese Erweiterung wird strikt abgelehnt. Hier müssen die ausgewiesenen Biotope (Heidekrautreiche Mooskiefernwälder) Vorrang haben. Ansonsten gelten die gleichen Einwendungen wie bei SD 1.
Hier fehlt außerdem eine Festlegung der Folgefunktion.
SD 3 „nördliche Birkenmühle“
Diese Neuausweisung wird ebenfalls strikt abgelehnt. Hier gelten die gleichen Argumente wie bei SD 1 und SD 2.
Hier fehlt außerdem eine Festlegung der Folgefunktion.
QS 1 „westlich Pyrbaum“
Die hier vorgeschlagene Reduzierung wird begrüßt, allerdings sollten beim Abbau die Auflagen zum Erhalt des Reichswalds um Pyrbaum und die Funktion des Waldes als Erholungswald noch mehr berücksichtigt werden.
QS 3 „westlich Oberhembach“
Diese 16 ha große Fläche ist im Regionalplan als landschaftliches Vorbehaltsgebiet (SPA-Gebiet „Nürnberger Reichswald“) ausgewiesen und ist derzeit bewaldet. Durch einen Sandabbau müsste der Wald gerodet werden, damit wäre das Schutzgut „Biologische Vielfalt (Fauna, Flora)“ erheblich geschädigt. Die Neuausweisung als Vorbehaltsgebiet wird deshalb abgelehnt.
Hier fehlt außerdem eine Festlegung der Folgefunktion.
QS 6 „südlich Lähr“
Die Reduzierung des Gebiets um die bereits abgebauten Flächen wird begrüßt. Beim derzeitigen Abbau sollen die vorhandenen Biotope („Heidekrautreicher Mooskiefernwald“) streng geschützt werden. Außerdem sollten die Folgefunktionen, insbesondere die Biotopentwicklung und die Berücksichtigung des Grund- und Trinkwasserschutzes, genauer beschrieben werden.
QS 7 „nordöstlich Sengenthal“ (ehemals qu 4/1 (T))
siehe QS 6
QS 8 „nordöstlich Sengenthal“ (ehemals qu 4 (T))
siehe QS 6
Außerdem sollten die Folgefunktionen, insbesondere die Biotopentwicklung und die Berücksichtigung des Grund- und Trinkwasserschutzes, genauer beschrieben werden.
QS 9 „südlich Sengenthal“
Diese Neuausweisung von weiteren 30 ha wird abgelehnt. Das Gebiet grenzt nicht nur an das FFH-Gebiet „Binnendünen und Albtrauf bei Neumarkt“, sondern befindet sich innerhalb des FFH-Gebiets, und es enthält mehrere kartierte Biotope. Außerdem ist ein Wasserschutzgebiet betroffen. Es müsste hier Wald gerodet werden, der zur Zeit eine wichtige Ausgleichsfunktion zur Asphaltmischanlage der Firma Bögl übernimmt. Der Wald dient als Schutz-Puffer zum FFH-Gebiet und zur Wohnbebauung der Ortschaft Sengenthal.
Hier fehlt außerdem eine Festlegung der Folgefunktion.
QS 10 „südlich Sengenthal“
Aus den Plänen und im Vergleich zum Bayern-Atlas ist leider nicht eindeutig erkennbar, wo genau die Erweiterung des Vorranggebietes vorgenommen werden soll. Die Reduzierung der Fläche aufgrund des Abbaufortschritts ist zwar nachvollziehbar, allerdings sei hier darauf hingewiesen, dass das Unternehmen, das derzeit den Sandabbau betreibt, das Vorranggebiet als Industriegebiet nutzt. Dort wurde eine Asphaltmisch- bzw. Asphaltrecyclinganlage errichtet, die bereits in Betrieb genommen wurde. Außerdem wird eine Teststrecke für eine Art Magnetschwebebahn betrieben, die mit erheblichen baulichen Anlagen verbunden ist. Da dieser Betrieb offenbar die Nachnutzung des Sandabbaus (Naherholung), also die festgelegte Folgefunktion, nicht berücksichtigt, erscheint es unabdingbar, die Fläche QS 10 in südlicher Richtung als Vorranggebiet so weit zu reduzieren, dass ein breiter Waldgürtel zum Schutz der Bewohner der Ortschaft Greißelbach (Schutzgut „Luft/Klima“) erhalten werden kann. Der Erhalt dieses Waldgürtels ist auch deshalb unabdingbar, um Feinstaubbelastungen aus der Industrieanlage vom angrenzenden FFH-Gebiet abzumildern. Da also die Voraussetzungen, die bisher zur Ausweisung als Vorranggebiet gegolten haben, nicht mehr erfüllt sind, beantragt der Bund Naturschutz die Reduzierung der Fläche QS 10 in südlicher Richtung um etwa 30 ha, verbunden mit der Erhaltung des Waldes.
QS 11 „südöstlich Weihersdorf“
In diesem sehr sensiblen Bereich wurde in den vergangenen Jahren mit der Naturschutzbehörde und den Umweltschutzverbänden vertraglich geregelt, dass nicht die gesamte Fläche zum Sandabbau freigegeben wird, um eine große zusammenhängende Wasserfläche im Wald zu verhindern. Da nun mit der Neuausweisung die Regelungen außer Kraft gesetzt werden sollen, lehnt der Bund Naturschutz diese Ausweisung ab. Problematisch ist hier auch, dass ein Abbau-Unternehmen bis dato noch nicht die erforderlichen Ausgleichsflächen nachweisen kann. Die Folgefunktionen Erholung und Biotopentwicklung können nicht gewährleistet werden.
QS 12 „nördlich Pollanten“
Auch hier gilt die gleiche Argumentation wie bei QS 11. Die Neuausweisung als Vorbehaltsgebiet wird abgelehnt. Wenn jetzt schon verschiedene Abbautätigkeiten stattfinden, sind diese offenbar illegal und sollen mit der Neuausweisung legalisiert werden, anstatt den illegalen Abbau zu stoppen und rechtliche Konsequenzen zu ergreifen.
Hier fehlt außerdem eine Festlegung der Folgefunktion.
QS 13 „östlich Burggriesbach“
Diese Neuausweisung wird abgelehnt. Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Zeugenberge im Albvorland“ und Naturpark Altmühltal. Der Abbau würde die Schutzgüter „Biologische Vielfalt (Fauna, Flora)“, „Boden“, „Luft/Klima“ und „Landschaft“ erheblich schädigen. Außerdem würden Biotope gem. Art.13d BayNatSchG zerstört.
Hier fehlt außerdem eine Festlegung der Folgefunktion.
Ehemals KS 45 „östlich Burggriesbach“
Die Herausnahme aus dem Regionalplan wird ausdrücklich begrüßt. Allerdings kann nicht nachvollzogen werden, warum die Gründe für die Herausnahme dieses Gebiets nicht auch für die Fläche QS 13 gelten sollen.
QS 14 „nördlich Simbach“
Hier wird die Erweiterung des Vorranggebietes abgelehnt. Wieder würden geschützte Biotope zerstört. Auch das angrenzende FFH-Gebiet „Weiße, Wissinger und Breitenbrunner Laaber“ würde beeinträchtigt. Die Folgefunktionen „Biotop“ und „Naturnaher Wald“ sollten genauer beschrieben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Guttenberger Sigrid Schindler
( Vorsitzender) (Vorstandsmitglied)
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Guttenberger Sigrid Schindler
( Vorsitzender) (Vorstandsmitglied)
Erweiterung des geplanten Sandabbaus in Neumarkt
Im Anschluss an diesen Abbau sollen im Hintergrund weitere 12 Hektar Wald verschwinden.
Nach dem Sandabbau hat sich Industrie angesiedelt, die "angeblich" keine Gefährdung für Trinkwasser darstellt.
Der Schotter ist eingebrachtes Fremdmaterial.
Das Kriechende Netzblatt Goodyera repens) ist in den gefährdeten Kiefernwäldern zu finden.
Der Wald am rechten Bildrand wird auf einer Fläche von 12 Hektar verschwinden.