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Hecken pflegen und erhalten anstatt verstümmeln und vernichten

Massive Gehölzrückschnitte von Hecken und Feldgehölzen führen immer wieder zu Empörung von Anwohnern und Naturliebhabern.

Dem Bund Naturschutz Neumarkt wurden beispielsweise „Pflegemaßnahmen“ am Thundorfer Weihergraben und am Kiesenhofener Graben gemeldet, die mit einer fachgerechten Gehölzpflege wenig zu tun haben. Es handelte sich um radikale Rückschnitte von nahezu der gesamten Hecke bis hin zu Kappungen und Verstümmelungen von großen Bäumen. Dass eine Heckenpflege sinnvoll und notwendig ist und auch im unbelaubten Zustand einmal radikal aussehen kann, ist unumstritten. Aber eine fachgerechte Heckenpflege sollte eigentlich das Ziel verfolgen, den Bestand zu sichern und auf Dauer zu erhalten. Dies wird laut dem Landschaftspflegeverband Neumarkt durch einen abschnittsweisen Stockhieb, der nie mehr als ein Viertel der gesamten Hecke betragen sollte, erreicht. Abschnittsweise wurde am Thundorfer Weihergraben nicht vorgegangen, sondern auf einer Länge von mind. 200 Meter eine komplette Hecke beseitigt. Auch am Kiesenhofener Graben, eigentlich eine Naturidylle mitten im Wohngebiet, wurden massive Rückschnitte bis hinzu Kappungen von Bäumen vorgenommen. Von derartigen Maßnahmen können sich große Gehölze nur schwer erholen, da sie z.B. anfälliger gegenüber Pilzkrankheiten werden können.

Hecken und Feldgehölze sind in unseren ausgeräumten Agrarlandschaften unverzichtbare Biotope, die nicht nur das Landschaftsbild bereichern, sondern auch das wichtigste Nahrungsrefugium für viele Vogelarten darstellen. Gerade in diesen Zeiten, wo das Artensterben in aller Munde ist, wird vom Bund Naturschutz ein sensiblerer und fachmännischer Umgang mit Gehölzen gefordert. Kommunen sollten hier als positives Beispiel voran gehen und haben sogar nach Art. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz die Vorschrift, ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften. Der BN fordert, dass entweder entsprechende Fachfirmen mit der Pflege beauftragt oder die eigenen Mitarbeiter des Landkreises und der Gemeinden zu Schulungen über naturschutzfachgerechte Pflegearbeiten verpflichtet werden.