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Stellungnahme zum Bauvorhaben Eichenseer

Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan

Sondergebiet „Zwischenlagerung und Aufbereitung von Abfällen, Altholz und Kompost“ mit Teiländerung des Bebauungsplanes „Landwirtschaftliche Trocknungsanlage mit Produktverarbeitung und Lagerhaltung" und gleichzeitiger Änderung des FNP (15. Deckblattänderung)            

                                                                                                                                            26.11.2020

Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e.V.

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

der Bund Naturschutz in Bayern e.V. bedankt sich für die Möglichkeit, zum oben genannten Vorhaben Stellung zu nehmen.

Grundsätzlich lehnt der Bund Naturschutz dieses Bauvorhaben in der freien Landschaft ab und bleibt bei der Stellungnahme vom 14.05.2018. Die vorgesehenen 3,6 ha werden derzeit als Ackerfläche genutzt, dies sollte auch so bleiben. Der Landwirtschaft dürfen keine wertvollen Böden mehr entzogen werden.

Zwar ist auf dem Nachbargrundstück bereits eine Getreideannahmestelle errichtet worden, aber auch dies ohne die Maßgabe zu berücksichtigen, dass verantwortungsvoll und sparsam mit der Ressource Boden umgegangen werden muss.

Nachbarschaft zur Getreideannahmestelle

Da aber diese Anlage bereits besteht, darf sie nicht als Begründung für weitere Gewerbeansiedlungen benutzt werden. Sie ist eine Einrichtung für die Landwirtschaft, dort werden Lebensmittel gelagert und/oder verarbeitet. Der Planverfasser gibt selbst zu, dass „durch das Vorhaben … nicht unerhebliche Emissionen durch die An- und Ablieferung sowie durch die Verarbeitung der Materialien zu erwarten“ sind. Die Getreideannahmestelle muss ständig Außenluft ansaugen und ins Innere der Silos pumpen. Hier würde schon eine geringe Luftbelastung mit Staubemissionen (Feinstaub, Mikroplastik) genügen, um das Getreide so zu kontaminieren, dass es nicht mehr als Lebensmittel verwendet werden kann. Weil beim jetzigen neuen Antrag sogar noch mehr schadstoffbelastetes Material verarbeitet und gelagert werden soll, ist der Standort vollständig abzulehnen. Die 500 Meter Abstand existieren lediglich auf dem Bauplan, aber nicht in der Realität, vor allem nicht bei laufendem Betrieb, weil Witterungsverhältnisse nicht berücksichtigt sind.

Bodenversieglung

Vom Planer selbst wird eingeräumt, dass eine mögliche Verminderung der Grundwasserneubildung nicht ausgeschlossen werden kann. Auch deshalb ist der Standort abzulehnen. Durch den hohen Versiegelungsgrad sind Schäden für die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen zu erwarten. Gerade wegen der zunehmend trockenen Sommer sollte versucht werden, Wasser und Feuchtigkeit in der Fläche zu halten. Außerdem fehlen Angaben darüber, welche Materialien in welchen Zeiträumen auf der wasserundurchlässig befestigten Fläche gelagert werden sollen.

Niederschlagswasser

Das Niederschlagswasser von den Dach- und Hofflächen soll jetzt auf dem Grundstück über einen Sandfang- und Ölabscheider in ein zu erstellendes Regenrückhaltebecken und über Rohrrigolen, ggf. mit vorgeschaltetem Regenklärbecken abgeleitet und verdunstet werden

Nach Gutachten zur Versickerungsleistung des anstehenden Bodens wurde nur eine geringe Versickerungsleistung festgestellt. „Das Regenrückhaltebecken und die Rigolenversickerung wurden durch den Erschließungsplaner ausreichend groß dimensioniert geplant und sind im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt.Das anfallende Niederschlagswassers muss vollständig innerhalb des Geltungsbereiches versickert oder verdunstet werden, da kein Anschluss an einen Vorfluter möglich ist.“

Hier wird nicht darauf eingegangen, welche Wassermengen z.B. bei Starkregen anfallen können, und wie einem Überlaufen des Regenrückhaltebeckens entgegengewirkt werden kann (Notüberlauf). Was aber noch weit wichtiger ist, wäre eine Aussage über die Entsorgung von kontaminiertem Niederschlagswasser. Hier fehlen detaillierte Angaben.

Dabei geht es nicht nur um eine mögliche Kontaminierung mit Schwermetallen aus Dachbedeckungen, sondern auch um ausgewaschene Stoffe von evtl. zwischengelagerten kontaminierten Bauschutt- oder Altholzmengen. Auch aus diesem Grund wird die Planung von uns abgelehnt.

Trinkwasser, Brauchwasser, Kompostwasser

Auf das Brauchwasser wird in dieser Planung nicht mehr eingegangen. Deshalb bleibt unsere Einwendung wie beim letzten Plan: „Problematisch ist auch der Brauchwasserbehälter für die Bearbeitung des Recyclingmaterials. Hier fehlen ebenso detaillierte Angaben darüber, woher das „Brauchwasser“ bezogen wird, wie welches Recyclingmaterial (schadstoffbehaftet?) damit bearbeitet wird, wie dieses Wasser evtl. kontaminiert werden könnte und wie es letztlich weiter behandelt wird. Sandfang und Ölabscheider sind bei den zu erwartenden Materialien wohl völlig unzureichend, um mögliche Umweltschäden tatsächlich zu verhindern. Der Planverfasser selbst gibt zu, dass ein „oberflächennaher Eintrag von Schadstoffen grundsätzlich nicht auszuschließen“ und ein „Eintragsrisiko von Nähr- und Schadstoffen vorhanden“ ist. Auch fehlen Angaben über das „Kompostwasser“ (Entstehung, Verwertung, Entsorgung).

Störfall-Verordnung erforderlich

Für ein durchaus mögliches Unfallereignis fehlen sämtliche Angaben dazu, wie Umweltschäden verhindert werden können. Hier versucht der Planverfasser sich aus der Verwortung zu stehlen mit dem Hinweis, dass „nachhaltige Auswirkungen auf die Grundwassersituation“ bei „unfallfreiem Betrieb der Anlage“ nicht zu erwarten seien. Da dies aber keineswegs garantiert werden kann, müssen für sämtliche Szenarien Notfallpläne vorgelegt werden, also eine Störfall-Verordnung. Dies erfordert auch die unmittelbare Nähe zum Wald, da wegen des Klimawandels immer häufiger Waldbrandgefahr besteht.

Hinweise und Empfehlungen

Im Teil C werden etliche Vorschriften lediglich als Kann-Regelungen aufgezählt. Dies ist unzureichend, hier müssen verbindliche Aussagen und Festlegungen getroffen werden.

  1. Statik-Gutachten sind für Gebäude erforderlich.
  2. Ein Bodengutachten ist unabdingbar, auch wegen der Anmerkung des Bergamts Nordbayern: „Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet von inzwischen erloschenen Eisenerzverleihungen überdeckt werden. Das Vorhandensein hier nichtrisskundiger Grubenbaue kann nicht ausgeschlossen werden. Bei der Baugrunduntersuchung sollte ein möglicher Altbergbau Berücksichtigung finden. Werden Hinweise auf alten Bergbau angetroffen, ist das Bergamt Nordbayern zu verständigen.“
  3. Anfallendes Oberflächenwasser darf keinerlei schädliche Auswirkungen auf benachbarte landwirtschaftliche Flächen haben.
  4. Ein Löschwasserbehältermuss gemäß DIN 14210 gebaut werden.
  5. Damit dadurch keine Gefahrensituationen entstehen, müssen Bauwerke zu den Waldbeständen einen Abstand von 25 m einhalten
  6. Bei der Verwertung von Kunststoffen muss sichergestellt werden, dass diese innerhalb des Geländes bleiben. Eine „Verwehen“ von Kunststoff-/Plastikteilen in die angrenzenden Felder oder den Wald muss auf jeden Fall verhindert werden.

Ausgleichsflächenumfang

Bei einer fast 90 %-igen Versiegelung der gesamten Fläche muss ein höherer Kompensationsfaktor angesetzt werden, mindestens 0,8 angesetzt werden, zumal die vorgeschlagenen Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen unzureichend sind und darüber hinaus nur als Möglichkeit, also ohne verbindliche Verpflichtung, angeführt werden. Hier wäre demzufolge eine größere Ausgleichsfläche (29.081 m²) notwendig.

Ausgleichsfläche

Die vorgesehene Ausgleichsfläche befindet sich jetzt in der Gemeinde Velburg, also weit entfernt vom bevorstehenden Eingriff. Hier wäre eine Lösung innerhalb der Gemeinde Seubersdorf wünschenswert.

Artenschutz

Zum Thema Artenschutz bestreitet der Planverfasser das Vorkommen von Waldschnepfe, Schwarzstorch, Rotmilan, Schwarzmilan und Kornweihe und bezieht sich dabei auf Untersuchungen, die ihm bzgl. der Nutzung von Windkraftanlagen bzw. der geplanten Umgehungsstraße vorlägen. Diese Unterlagen fehlen beim Antrag immer noch, deshalb kann die Aussage des Planers nicht akzeptiert werden. Wenn der Planverfasser uns die Unterlagen zur Verfügung stellt, können wir fachgerecht darauf eingehen. Uns sind andere Beobachtungen gemeldet worden.

Lichtverschmutzung, Photovoltaik

Bei den Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen unter 6.11 fehlt eine verbindliche Festlegung, um Lichtverschmutzung auszuschließen. Auch sollte dringend die Errichtung von PV-Anlagen auf den betrieblichen Gebäuden festgelegt werden.

Standortwahl: Vorbelastungen?

Bei der Standortwahl für das Sondergebiet werden Vorbelastungen durch die Trocknungsanlage und eine „Vielzahl von Windkraftanlagen“ angeführt. Die Trocknungsanlage mit inzwischen mehreren großen Silobehältern stört zwar das Landschaftsbild erheblich und hätte an dieser Stelle wohl besser nicht errichtet werden sollen. Aber daraus den Schluss zu ziehen, dass damit weitere erhebliche Eingriffe legitimiert seien, ist nicht akzeptabel. Die Windkraftanlagen stellen übrigens keine Vorbelastung für den Boden dar, sondern höchstens für das subjektive ästhetische Empfinden. Für das Gelingen der Energiewende hin zu Klima schonender Energieerzeugung ist der Einsatz von Windkraftanlagen unverzichtbar. Wenn im Laufe der technischen Forschung und Entwicklung bessere Alternativen zur Verfügung stehen, können diese Anlagen ohne Probleme und Nachwirkungen auf die Umwelt wieder abgebaut werden.

Bisherige Betriebsführung des Bauträgers

Grundsätzlich hält es der Bund Naturschutz für dringend erforderlich, den Betrieb der Firma Eichenseer in geordnete Verhältnisse zu führen. Der jetzige Zustand des Betriebs vor allem im Waldgebiet Richtung Schnufenhofen (Weg zum Schwarzen Hergott) in einem Wasserschutzgebiet ist nicht nur aus naturschutzrechtlichen Gründen untragbar. Auch der Lieferverkehr mit schweren Fahrzeugen über Feld-, Wald- und Radwege muss eingestellt werden, weil dadurch eine beträchtliche Unfallgefahr besteht. Der Betrieb im Wasserschutzgebiet muss eingestellt werden, weil hier ohne Absicherung des Grundwassers und des Bodens undefinierbares Material in großen Mengen abgelagert wird. Es stehen unzählige Fahrzeuge und Anhänger herum, vor den Hängern sind massive Kontaminierungen des Bodens offenbar mit Schmieröl dokumentiert, und der Waldrand wird als Lagerfläche für eine Vielzahl von Sperrmüll benutzt.

Erzgrubenfeld BHS Peissenberg

Bereits in unserer letzten Stellungnahme hatten wir die Frage gestellt, in welchem Zusammenhang das Erzgrubenfeld BHS Peissenberg mit dem Bauvorhaben steht und keine Antwort erhalten. Wir hoffen, dass dies aufgeklärt werden kann.

Überwachung

Schließlich muss noch die Überwachung des Anlagenbetriebs geklärt werden. Hat die Gemeinde Seubersdorf genügend Personal, das zeitlich und ausbildungsmäßig den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Anlage überprüfen und gewährleisten kann?

Sigrid Schindler

(stellvertretende Kreisvorsitzende)